Vorausdenken.

Für Recht und Klarheit.

Ihr Notar als verlängerter Arm des Gerichts

Gerichtskommissariat in Amstetten – Neutral. Gesetzlich beauftragt.

Nach jedem Todesfall wird in Österreich automatisch vom Bezirksgericht ein sogenanntes Verlassenschaftsverfahren eingeleitet.

 

Als Notar mit dem Amtssitz in Amstetten bin ich vom Bezirksgericht Amstetten beauftragt dieses Verlassenschaftsverfahren durchzuführen für alle Sterbefälle vom 21. - Letzten jeden Monats mit letztem Wohnsitz der verstorbenen Person in den Gemeinden Amstetten, Ardagger, Euratsfeld, Ferschnitz, Neuhofen an der Ybbs, Neustadtl an der Donau, Oed-Oehling, Sankt Georgen am Ybbsfelde, Viehdorf, Wallsee-Sindelburg, Winklarn, Zeillern

In dieser Funktion bin ich als „Gerichtskommissär“ tätig und habe besondere Pflichten und Aufgaben zu erfüllen:

  • Verlässliche neutrale und objektive Abwicklung der Verlassenschaft sowohl für das Recht als auch  im Sinne aller Beteiligen von der ersten Besprechung im Zuge der sogenannten Todesfallaufnahme bis zur Beendigung des Verfahrens
  • Information aller Beteiligten über ihre Rechte und Pflichten und möglichen Anträge
  • Verschwiegenheit gegenüber Dritten
  • Sicherstellung, dass dem Willen der Verstorbenen entsprochen wird
  • Ordnungsgemäße Übertragung des Vermögens der Verstorbenen

Ausschließlich dem zuständigen Gerichtskommissär obliegen von Amts wegen

  • Errichtung der Todesfallaufnahme, um alle Umstände zu erheben, die für die Verlassenschaftsabhandlung und mit dieser im Zusammenhang stehenden unaufschiebbaren Maßnahmen wie allfällige pflegschaftsgerichtliche Maßnahmen erforderlich sind
  • Besorgung aller im Zuge einer Verlassenschaftsabhandlung erforderlichen sonstigen Amtshandlungen
  • Öffnung der Wohnung, des Geschäftslokales und der Schrankfächer der Verstorbenen, deren Schränke und sonstigen Behältnisse zum Zwecke der Erhebungen unter Beiziehung von zwei volljährigen Personen als Vertrauenspersonen
  • Umfang und Wert des hinterlassenen Vermögens zu erheben durch Befragung von Auskunftspersonen sowie durch Abfragen nach dem Namen der Verstorbenen im Grundbuch, Firmenbuch und in anderen öffentlichen Registern und Datenbanken
  • Einholung von Auskünften über Bankguthaben und sonstige Guthaben der Verstorbenen
  • Erteilung einer Ermächtigung zur Ausfolgung oder Freigabe der zur Berichtigung der Kosten eines einfachen Begräbnisses erforderlichen Beträge als ultima ratio, wenn kein anderer dazu bereit ist, die Begräbniskosten zu bezahlen
  • Abfrage des Österreichischen Zentralen Testamentsregisters und des Testamentsregisters der österreichischen Rechtsanwälte durchführen
  • Parteien und jenen, die nach der Aktenlage auf Grund des Gesetzes zur Erbfolge berufen wären unbeglaubigte Abschriften über letztwillige Anordnungen zuzustellen
  • Abfragen im Grundbuch nach dem Namen der verstorbenen Person zu tätigen
  • Registrierung der Beendigung einer Vorsorgevollmacht oder Erwachsenenvertretung, die im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis für den Verstorbenen, sei es als Vertretener oder Vertreter, eingetragen ist
  • Aufforderung der nach der Aktenlage als Erben in Frage kommenden Personen zu erklären, ob und wie sie die Erbschaft antreten oder ob sie diese ausschlagen wollen
  • Durch öffentliche Bekanntmachung all jene aufzufordern ihre Ansprüche geltend zu machen, wenn keine Erben bekannt sind oder nach der Aktenlage Anhaltspunkte dafür bestehen, dass neben den bekannten Personen noch andere als Erben oder Pflichtteilsberechtigte in Betracht kommen
  • Protokollierung von Vereinbarungen mehrerer Erben vor Beendigung der Verlassenschaft wie über Erbteilung, Pflichtteil, Pflegeleistungen sowie auch über auf die Verlassenschaft bezogene Vereinbarungen mit sonstigen am Verlassenschaftsverfahren beteiligten Personen, welchen derartigen Vereinbarungen die Wirkung eines vor Gericht geschlossenen Vergleichs zukommt
  • Ausstellung einer Amtsbestätigung auf Verlangen der dazu Berechtigten über deren Vertretungsbefugnis (§ 810 ABGB) zur Benützung, Verwaltung und Vertretung der Verlassenschaft

Schriftliche Abhandlungspflege- Erbenmachthaber

Ein Verlassenschaftsverfahren wird in der Regel vom jeweils zuständigen Notar als Gerichtskommissär durchgeführt und bleiben diesem bestimmte im Gesetz genannte Verfahrensschritte zur Erledigung vorbehalten.

Als von allen Erben gemeinsam bestimmter und mit Vertretungsvollmacht ausgestatteter sogenannter Erbenmachthaber kann ich aufgrund meiner langjährigen Erfahrung in den Bereichen Erbrecht ein jedes Verlassenschaftsverfahren im schriftlichen Weg direkt mit dem zuständigen Bezirksgericht im gesamten Bundesgebiet durchführen.